Improvisation

Jörg Feldmann, der Bürgermeister der Stadt Waldeck, hatte sich sicher nichts dabei gedacht, als er die Anfrage der Stadtverordneten-Fraktion der Freien Wähler beantwortete. Ob der Bauhof Glyphosat einsetze, wollten die Freien Wähler wissen, und welches Mittel statt dessen bei der Pflege der städtischen Flächen zum Einsatz käme. Die Antworten hatten es in sich:

„Der Bauhof setzt auf den Flächen, die er betreut, seit mehreren Jahren kein Glyphosat bzw. ein Produkt mit dem Wirkstoff Glyphosat ein. (…) Der Bauhof setzt das Produkt Stonos ein.“

Das Problem ist, dass Stonos kein zugelassenes Pflanzenschutzmittel ist, sondern ein Außenreiniger. Es ist schlichtweg nicht erlaubt so ein Reiniger-Produkt zur Entfernung von Unkraut anzuwenden. Jetzt könnte man einwenden, dass die Abtötung des Unkrauts nur ein netter Nebeneffekt der Pflasterreinigung sei. Nur: Auf dem Spielplatz in unserem Dorf, das ein Ortsteil der Stadt Waldeck ist, wurde im vergangenen Herbst definitiv irgendetwas gegen Unkraut gespritzt. Unter dem Klettergerüst färbte sich der Aufwuchs gelb. Zumindest hier hat kein Außenreiniger etwas zu suchen.

Das Präparat Stonos enthält Natriumchlorat. Laut Sicherheitsdatenblatt wird das Gemisch als „gewässergefährdend“ und als „schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung“ eingestuft. Auf Nachfrage teilt das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) mit:

„Natriumchlorat ist als Wirkstoff in Pflanzenschutzmitteln seit vielen Jahren verboten. Die letzte Zulassung von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Natriumchlorat in Deutschland endete am 31.12.1992 (1994 auf dem Gebiet der ehemaligen DDR).

Der Wirkstoff wurde auch in einem EU-Gemeinschaftsverfahren geprüft. Im Jahr 2008 wurde entschieden, dass der Stoff kein geeigneter Wirkstoff für Pflanzenschutzmittel ist. Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln, die Chlorat enthalten, mussten in allen EU-Mitgliedstaaten bis zum 10. Mai 2009 widerrufen werden.

Bei der Prüfung des Wirkstoffs kamen die Experten zu dem Schluss, dass eindeutig davon auszugehen ist, dass der Wirkstoff sich schädlich auf die menschliche Gesundheit auswirkt, insbesondere auf den Anwender bei der Ausbringung. Darüber hinaus waren die Informationen nicht ausreichend, um eine mögliche Versickerung eines relevanten Abbauprodukts ins Grundwasser zu bewerten.

Auch als Biozid (z. B. zur Desinfektion) darf der Wirkstoff EU-weit nicht mehr angewandt werden.“

Natriumchlorat ist übrigens wesentlich giftiger als Glyphosat: Der Wert LD 50 Ratte oral von Natriumchlorat liegt bei 1200 mg/kg, der entsprechende Wert LD 50 Ratte oral von Glyphosat ist 4870 mg/kg.  Es fragt sich, warum eine Substanz, für die die Zulassung als Wirkstoff für Pflanzenschutzmittel sowie als Biozid-Wirkstoff aberkannt worden ist, in Produkten eingesetzt werden darf, die im Außenbereich verwendet werden. Inhaltsstoffe für Reiniger unterliegen keiner Zulassungspflicht. Wie aus einer Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion hervorgeht, müssen Reiniger lediglich

„die in Artikel 1 Absatz 2 der EG-Detergenzienverordnung genannten EU-weit harmonisierten Anforderungen in Bezug auf die biologische Abbaubarkeit der in ihnen enthaltenen Tenside, des maximal zulässigen Phosphorgehalts, das Bereithalten bestimmter Herstellerinformationen sowie die Inhaltsstoffkennzeichnung erfüllen.“

Tenside sind die Substanzen in einem Reiniger, die die Oberflächenspannung des Wassers reduzieren sollen. Natriumchlorat hat so eine Wirkung und ist – wenn auch langsam – biologisch abbaubar. In Internet-Shops werden zahlreiche Reiniger-Produkte mit Natriumchlorat in Kategorien wie „Wegerein ohne Glyphosat“ angeboten. Hersteller schwärmen von der herbiziden Wirkung der Substanz. So schreibt die Firma Clearnex auf ihrer Website:

„Natriumchlorat wurde auch zu DDR Zeiten als Unkrautvernichter unter dem Namen „UnkrautEx“ bekannt. Ältere Leute schwärmen heute noch von der hervorragenden Wirkung und beim sachgemäßen Einsatz von einer geringen Umweltbelastung. UnkrautEx wurde ausschließlich als Pulver angeboten. Da UnkrautEx als natriumchlorathaltiges Präparat ein starkes Oxidationsmittel war, wurde es, insbesondere in Form eines Gemisches mit Zucker, zum Bau von Sprengkörpern missbraucht.“

Dabei ist sich der Hersteller durchaus bewusst, dass die hier angepriesene Wirkung nicht dem rechtlich zulässigen Einsatzzweck der eigenen Produkte entspricht, und bedauert:

„Leider ist bei beiden Produkten der Hinweis zu beachten, dass diese laut Pflanzenschutzamt nicht mehr auf Unkraut gesprüht werden dürfen. Die Produkte werden deshalb nur noch als Steinreiniger verkauft.“

Und diese Steinreiniger werden inzwischen sogar von Kommunen als Herbizid-Ersatz eingesetzt. Und möglich macht das eine EU-Detergenzienverordnung, die viel kreativen Spielraum für allerlei Mischungen lässt. Einziges Ausschlusskriterium ist nach Angaben der Bundesregierung der Umstand, dass eine Substanz nach den Regelungen der REACH-Verordnung („REACH“ steht für „Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals“) nicht oder nur beschränkt angewendet werden darf, aber:

„Spezifische Anforderungen für eine Verwendung im Außenbereich enthält die EG-Detergenzienverordnung nicht.“

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